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Ein Verein - viele Möglichkeiten Satzung vom 08.03.2002 Startseite
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1. Der Verein führt
den Namen: Verein der Hundefreunde Gersbach e.V., in Abkürzung VdH. Sein
Rechtssitz ist Pirmasens-Gersbach, er ist in das Vereinsregister in Pirmasens
unter der Nr. V R 599 eingetragen. Der Verein ist Mitglied im Südwestdeutschen
Hundesportverein e.V., Sitz Stuttgart (swhv). Der Verein wurde am 15.01.1973
gegründet.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. der Verein ist selbstlos tätig. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 2 / Vereinszweck
1. Zweck des Vereins ist,
Hundehaltern die Möglichkeit zu bieten, ihre Hunde zu Schutz-, Begleit-, Wach-,
Fährten- oder Rettungshunden auszubilden oder sich mit ihrem Hund am
Freizeitsport mit dem Hund zu beteiligen.
2.
Die hundesportliche Arbeit ist auf die körperliche Ertüchtigung der Hundeführer
ausgerichtet und unterliegt sportlichen Grundsätzen.
3. Zur Überprüfung des
Leistungsstandes von Hundeführer und Hund führt der Verein Leistungs- und
Freizeitsportveranstaltungen durch, die vom swhv zugeteilten Leistungsbewertern
abgenommen werden.
4.
In Fragen der Hundehaltung,
Erziehung und Ausbildung fühlt sich der Verein als der berufene Berater aller
Hundehalter seines Einzugsgebietes.
5. Der Verein ist für alle Bevölkerungsschichten offen. Ein besonderes Anliegen ist ihm, Jugendliche für den Hundesport zu gewinnen und ihnen die Möglichkeit zu einer sinnvollen Gestaltung ihrer Freizeit in der Vereinsjugendgruppe zu bieten.
§ 3 / Mitgliedschaft
1.
Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern unter
18 Jahren und Ehrenmitgliedern.
2.
Jede geschäftsfähige, unbescholtene Person kann Mitglied des Vereins werden.
Gewerbsmäßige Hundeabrichter oder gewerbsmäßige Hundehändler sind von der
Mitgliedschaft ausgeschlossen. Die Beitrittserklärung ist beim Vorstand
schriftlich einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet die Monatsversammlung.
Die Antragsfrist beträgt 4 Wochen.
3. Die Mitgliedschaft endet durch:
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a) |
Ableben |
|
b) |
Freiwilligen Austritt |
|
c) |
Streichung oder Ausschluss |
Die freiwillige
Austrittserklärung ist 4 Wochen vor Ablauf des Geschäftsjahres beim Vorstand
schriftliche einzureichen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Verpflichtungen gegenüber dem Verein sind vor dem Austritt zu erfüllen.
4. Aus der Mitgliederliste gestrichen werden Mitglieder, die:
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a) |
die bürgerlichen Ehrenrechte verloren haben. |
|
b) |
Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz zweimaliger Mahnung, die im
Abstand von 21 Tagen erfolgten, nicht erfüllt haben. |
5. Aus dem Verein ausgeschlossen werden Mitglieder, die:
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a) |
durch wiederholte beleidigende Äußerungen gegen die Vereinsleitung, gegen Mitglieder oder Lehrgangsteilnehmern, die Interessen des Vereins verletzten. |
|
b) |
unsachliche Kritik an der Tätigkeit von Leistungsrichter,
Veranstaltungsleitern, Übungsleitern oder deren Helfer üben. |
6.
Das ausgetretene, von der
Mitgliederliste gestrichene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch
auf Vermögensanteile des Vereines.
7.
Über die Streichung von der
Mitgliederliste oder den Ausschluss entscheidet die Monatsversammlung.
8. Mitglieder des Vereins, die
sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben, können durch Beschluss
der Monatsversammlung zu Ehrenmitgliedern des Vereins ernannt werden. Diese sind
von der Beitragspflicht befreit, im übrigen den ordentlichen Mitgliedern
gleichgestellt.
9.
Ordentliche Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu entrichten, der zu Beginn
des Geschäftsjahres fällig wird. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der
Mitgliederversammlung bestimmt. Wird der Mitgliedsbeitrag erhöht, so kann die
Erhöhung erst in dem der Mitgliederversammlung folgenden Geschäftsjahr wirksam
werden.
10.
Jugendliche Mitglieder sind,
welche das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht haben. Ab dem 18. Lebensjahr ist
das jugendliche Mitglied stimmberechtigt, jedoch nicht wählbar. Jugendliche
Mitglieder zahlen einen in seiner Höhe von der Mitgliederversammlung zu
bestimmenden Jugend-Mitgliederbeitrag, der sich in zumutbaren Grenzen halten
soll. Zur Mitgliedschaft und sportlichen Betätigung im Verein muss der
Jugendliche eine schriftliche Erlaubnis der Eltern bzw. des gesetzlichen
Vertreters vorlegen.
§ 4 / Leitung des Vereins
1. Die Vereinsleitung besteht aus:
|
a) |
dem Vorstand |
|
b) |
dem
Ausschuss, beide tragen gemeinsam. |
2.
Der Vorstand besteht aus:
drei gleichberechtigten Vorständen. Der vorstand ist Vertretungsorgan des
Vereins im Sinne des Paragraph 26 des BGB. Jedes Vorstandsmitglied ist
alleinvertretungsberechtigt.
3. Der Ausschuss besteht aus:
|
a) |
dem Kassenverwalter |
|
b) |
dem Schrift- bzw. Protokollführer |
|
c) |
den Ausbildungsleitern |
|
d) |
dem Jugendleiter |
|
e) |
einem
oder mehreren Beisitzern, denen Sachaufgaben zugeordnet werden können
für Wirtschaftszwecke. |
4.
Tätigkeit:
Der Ausschuss ist nicht Vertretungs- bzw. Beschlussorgan nach Paragraph 26 und
28 des BGB. Er führt aber die nach Satzung anfallenden Geschäfte und erteilt für
den internen Vereinsbetrieb Anweisungen.
Die Vereinsleitung tritt im Geschäftsjahr mindestens 4 mal zusammen. Die
Sitzungen werden vom 1. Vorsitzenden mit einer Frist von 14 Tagen einberufen und
von ihm geleitet. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst.
Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
5. Wahlen:
|
a) |
Vorstand und Ausschuss werden in zweijährigem Turnus von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand geheim, der Ausschuss in offener Abstimmung. Auf Antrag oder bei mehreren Wahlvorschlägen sind die Ausschussmitglieder gleichfalls geheim zu wählen. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Wird im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit nicht erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Bewerbern mit den beiden höchsten Stimmanteilen statt. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. |
|
b) |
Wählbar ist jedes ordentliche Mitglied, das dem Verein mindestens 2 Jahre angehört. Scheidet während eines Geschäftsjahres ein Mitglied des Vorstandes oder des Ausschusses aus, beauftragt die Vereinsleitung ein Mitglied kommissarisch mit der Wahrnehmung der Geschäfte. In der nächstfolgenden Mitgliederversammlung muss die Ersatzwahl erfolgen. |
|
c) |
Ordentliche Mitglieder, die aus triftigem Grund am Besuch der
Mitgliederversammlung verhindert sind, sind wählbar. Ihre Bereitschaft
zur Übernahme einer Funktion muss dem Versammlungsleiter in
schriftlicher Form vorliegen. |
6. Aufgabenstellung:
|
a) |
Die drei Vorsitzenden vertreten den Verein in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten. Sie überwachen die Ausführung der von der Mitgliederversammlung und vom Ausschuss gefassten Beschlüssen. Die Vorsitzenden können in Übereinstimmung mit der Mehrheit der Vereinsleitung Ausschussmitglieder bei groben Pflichtverletzung von ihrer Tätigkeit innerhalb des Vereins entbinden. Die Nachfolge regelt Paragraph 4 Abs. 5b. |
|
b) |
Dem Kassenverwalter obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens. Über alle Ausgaben und Einnahmen hat er Buch zu führen. Zur Veräußerung von Vereinsvermögen bedarf es der Zustimmung durch die Mitgliederversammlung. |
|
c) |
Der Schrift- bzw. Protokollführer ist Leiter der Gesch.St. des Vereins. Auf Wunsch des 1. Vorsitzenden unterstützt er diesen in der Erledigung des Schriftverkehrs. Er hat von allen Mitgliederversammlungen und Sitzungen, hier insbesondere über Beschlüsse und Wahlen, Protokoll zu führen, die von ihm und dem Sitzungs- bzw. Versammlungsleiter zu unterzeichnen sind. |
|
d) |
Der
Übungsleiter ist für die gesamte hundesportliche Arbeit im Verein
verantwortlich. Zu seiner Unterstützung erhält er aus dem Kreis der
Mitglieder geeignete Übungswarte und Helfer. Übungswarte und Helfer
können zu den Sitzungen der Vereinsleitung als Berater hinzugezogen
werden. |
|
e) |
Der Jugendleiter ist für die Führung der Vereinsjugendgruppe verantwortlich. Ihm obliegt die Förderung und Durchführung von Jugendveranstaltungen kultureller und unterhaltender Art. |
|
f) |
Dem Beisitzer können zur Unterstützung von Funktionsträgern vom Vorstand Aufgaben zugeteilt werden. |
|
g) |
Die beiden Kassenprüfer, die der Vereinsleitung nicht angehören dürfen, müssen mindestens einmal im Geschäftsjahr und wenn nur einmal, dann vor der Mitgliederversammlung, die Kasse und deren Unterlagen prüfen. Die Kassenprüfer müssen, wenn die Kasse und deren Unterlagen nicht in Ordnung sind, der Mitgliederversammlung die Entlassung des Kassenverwalters empfehlen. |
1. Die
Mitgliederversammlung ist entweder eine ordentliche oder eine
außerordentliche. Die ordentlichen Mitgliederversammlung findet am Ende
eines jeden Geschäftsjahres statt. Sie muss im ersten Quartal des
nachfolgenden Geschäftsjahres durchgeführt werden. Zur Mitgliederversammlung
(Hauptversammlung) hat der 1. Vorsitzende die Mitglieder des Vereins unter
Einhaltung einer Frist von 4 Wochen schriftlich einzuladen. Bei der
Einladung zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung darf die
Einberufungsfrist bis auf eine Woche verkürzt werden. Für die Berechnung der
Fristen ist der Aufgabetag bei der Post maßgeblich. Jeder Einladung ist die
vorläufige Tagesordnung anzufügen, die auch Ort, Datum und Stunde des
Beginns enthalten muss.
Anträge zur Mitgliederversammlung sind 3 Wochen vorher dem Vorstand
einzureichen.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung (Hauptversammlung) muss stattfinden:
|
a) |
nach Beschlussfassung durch die Vereinsleitung |
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b) |
wenn mindestens 1/3 aller Vereinsmitglieder das Verlangen
schriftlich durch eingeschriebenen Brief beim Vorstand stellt. |
3. Die ordentliche Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
|
a) |
Bestätigung des Protokolls über die letzte Mitgliederversammlung. |
|
b) |
Entgegennahme der Geschäftsberichte und des Berichts der Kassenprüfer. |
|
c) |
Entlastung des Vorstandes verbunden mit der Annahme des Kassenberichtes. |
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d) |
Alle 2 Jahre wählt die Mitgliederversammlung: |
|
e) |
Festsetzung des Mitgliedbeitrages |
|
f) |
Beschlussfassung über beantragte Satzungsänderungen und über
gestellte sonstige Anträge |
4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei Satzungsänderungen mit 2/3 der abgegebenen Stimmen. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
Als Strafen sind zulässig:
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a) |
Verwarnung |
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b) |
Verweis |
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c) |
Verbot, auf Zeit und Dauer, ein Amt im Verein auszuüben. |
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d) |
Streichung von der Mitgliederliste oder Ausschluss auf Zeit und Dauer. |
1.
Über die Auflösung des Vereins entscheidet
eine außerordentliche Mitgliederversammlung, die ausschließlich zu diesem
Zweck einberufen wurde. Zur Gültigkeit des Beschlusses über die Auflösung
des Vereins ist eine Mehrheit von dreiviertel der in der Versammlung
anwesenden Stimmen erforderlich.
2. Die letzte außerordentliche Mitgliederversammlung beschließt zugleich über die Verwendung des Vereinsvermögens, das einem gemeinnützigen Zweck zufließen muss. Beschlüsse hierüber dürfen erst nach Genehmigung durch das Finanzamt ausgeführt werden.
§ 9 / Sonstiges
1.
Langjährige Vorsitzende des Vereins mit
außergewöhnlichen Verdiensten können zum Ehrenvorsitzenden ernannt werden.
Sie haben in den Sitzungen von Vorstand und Ausschuss und in der
Mitgliederversammlung Sitz, sind jedoch nicht stimmberechtigt.
2. Der Vorschlag für eine solche Ernennung erfolgt von der Vereinsleitung an die Mitgliederversammlung, die mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet.
§ 10 / Schlussbestimmung
Vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 08.03.2002 mit der erforderlichen Stimmenmehrheit angenommen.
