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        Ein Verein - viele Möglichkeiten      Satzung vom 08.03.2002                                                       Startseite

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1.  Der Verein führt den Namen: Verein der Hundefreunde Gersbach e.V., in Abkürzung VdH. Sein Rechtssitz ist Pirmasens-Gersbach, er ist in das Vereinsregister in Pirmasens unter der Nr. V R 599 eingetragen. Der Verein ist Mitglied im Südwestdeutschen Hundesportverein e.V., Sitz Stuttgart (swhv). Der Verein wurde am 15.01.1973 gegründet.
 

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. der Verein ist selbstlos tätig. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

1.  Zweck des Vereins ist, Hundehaltern die Möglichkeit zu bieten, ihre Hunde zu Schutz-, Begleit-, Wach-, Fährten- oder Rettungshunden auszubilden oder sich mit ihrem Hund am Freizeitsport mit dem Hund zu beteiligen.
 

2.  Die hundesportliche Arbeit ist auf die körperliche Ertüchtigung der Hundeführer ausgerichtet und unterliegt sportlichen Grundsätzen.
 

3.  Zur Überprüfung des Leistungsstandes von Hundeführer und Hund führt der Verein Leistungs- und Freizeitsportveranstaltungen durch, die vom swhv zugeteilten Leistungsbewertern abgenommen werden.
 

4.  In Fragen der Hundehaltung, Erziehung und Ausbildung fühlt sich der Verein als der berufene Berater aller Hundehalter seines Einzugsgebietes.
 

5.  Der Verein ist für alle Bevölkerungsschichten offen. Ein besonderes Anliegen ist ihm, Jugendliche für den Hundesport zu gewinnen und ihnen die Möglichkeit zu einer sinnvollen Gestaltung ihrer Freizeit in der Vereinsjugendgruppe zu bieten.

 

1.  Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern unter 18 Jahren und Ehrenmitgliedern.
 

2.  Jede geschäftsfähige, unbescholtene Person kann Mitglied des Vereins werden. Gewerbsmäßige Hundeabrichter oder gewerbsmäßige Hundehändler sind von der Mitgliedschaft ausgeschlossen. Die Beitrittserklärung ist beim Vorstand schriftlich einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet die Monatsversammlung. Die Antragsfrist beträgt 4 Wochen.
 

3.  Die Mitgliedschaft endet durch:

a)

Ableben

b)

Freiwilligen Austritt

c)

Streichung oder Ausschluss

Die freiwillige Austrittserklärung ist 4 Wochen vor Ablauf des Geschäftsjahres beim Vorstand schriftliche einzureichen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Verpflichtungen gegenüber dem Verein sind vor dem Austritt zu erfüllen.
 

4.  Aus der Mitgliederliste gestrichen werden Mitglieder, die:

a)

die bürgerlichen Ehrenrechte verloren haben.

b)

Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz zweimaliger Mahnung, die im Abstand von 21 Tagen erfolgten, nicht erfüllt haben.
 

5.  Aus dem Verein ausgeschlossen werden Mitglieder, die:

a)

durch wiederholte beleidigende Äußerungen gegen die Vereinsleitung, gegen Mitglieder oder Lehrgangsteilnehmern, die Interessen des Vereins verletzten.

b)

unsachliche Kritik an der Tätigkeit von Leistungsrichter, Veranstaltungsleitern, Übungsleitern oder deren Helfer üben.
 

6.  Das ausgetretene, von der Mitgliederliste gestrichene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch auf Vermögensanteile des Vereines.
 

7.  Über die Streichung von der Mitgliederliste oder den Ausschluss entscheidet die Monatsversammlung.
 

8.  Mitglieder des Vereins, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben, können durch Beschluss der Monatsversammlung zu Ehrenmitgliedern des Vereins ernannt werden. Diese sind von der Beitragspflicht befreit, im übrigen den ordentlichen Mitgliedern gleichgestellt.
 

9.  Ordentliche Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu entrichten, der zu Beginn des Geschäftsjahres fällig wird. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Wird der Mitgliedsbeitrag erhöht, so kann die Erhöhung erst in dem der Mitgliederversammlung folgenden Geschäftsjahr wirksam werden.
 

10.  Jugendliche Mitglieder sind, welche das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht haben. Ab dem 18. Lebensjahr ist das jugendliche Mitglied stimmberechtigt, jedoch nicht wählbar. Jugendliche Mitglieder zahlen einen in seiner Höhe von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden Jugend-Mitgliederbeitrag, der sich in zumutbaren Grenzen halten soll. Zur Mitgliedschaft und sportlichen Betätigung im Verein muss der Jugendliche eine schriftliche Erlaubnis der Eltern bzw. des gesetzlichen Vertreters vorlegen.
 

 

1.  Die Vereinsleitung besteht aus:

a)

dem Vorstand

b)

dem Ausschuss, beide tragen gemeinsam.
 

2.  Der Vorstand besteht aus: drei gleichberechtigten Vorständen. Der vorstand ist Vertretungsorgan des Vereins im Sinne des Paragraph 26 des BGB. Jedes Vorstandsmitglied ist alleinvertretungsberechtigt.
 

3.  Der Ausschuss besteht aus:

a)

dem Kassenverwalter

b)

dem Schrift- bzw. Protokollführer

c)

den Ausbildungsleitern

d)

dem Jugendleiter

e)

einem oder mehreren Beisitzern, denen Sachaufgaben zugeordnet werden können für Wirtschaftszwecke.
 

4.  Tätigkeit:

Der Ausschuss ist nicht Vertretungs- bzw. Beschlussorgan nach Paragraph 26 und 28 des BGB. Er führt aber die nach Satzung anfallenden Geschäfte und erteilt für den internen Vereinsbetrieb Anweisungen.
Die Vereinsleitung tritt im Geschäftsjahr mindestens 4 mal zusammen. Die Sitzungen werden vom 1. Vorsitzenden mit einer Frist von 14 Tagen einberufen und von ihm geleitet. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
 

5.  Wahlen:

a)

Vorstand und Ausschuss werden in zweijährigem Turnus von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand geheim, der Ausschuss in offener Abstimmung. Auf Antrag oder bei mehreren Wahlvorschlägen sind die Ausschussmitglieder gleichfalls geheim zu wählen. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Wird im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit nicht erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Bewerbern mit den beiden höchsten Stimmanteilen statt. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

b)

Wählbar ist jedes ordentliche Mitglied, das dem Verein mindestens 2 Jahre angehört. Scheidet während eines Geschäftsjahres ein Mitglied des Vorstandes oder des Ausschusses aus, beauftragt die Vereinsleitung ein Mitglied kommissarisch mit der Wahrnehmung der Geschäfte. In der nächstfolgenden Mitgliederversammlung muss die Ersatzwahl erfolgen.

c)

Ordentliche Mitglieder, die aus triftigem Grund am Besuch der Mitgliederversammlung verhindert sind, sind wählbar. Ihre Bereitschaft zur Übernahme einer Funktion muss dem Versammlungsleiter in schriftlicher Form vorliegen.
 

6.  Aufgabenstellung:

a)

Die drei Vorsitzenden vertreten den Verein in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten. Sie überwachen die Ausführung der von der Mitgliederversammlung und vom Ausschuss gefassten Beschlüssen. Die Vorsitzenden können in Übereinstimmung mit der Mehrheit der Vereinsleitung Ausschussmitglieder bei groben Pflichtverletzung von ihrer Tätigkeit innerhalb des Vereins entbinden. Die Nachfolge regelt Paragraph 4 Abs. 5b.

b)

Dem Kassenverwalter obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens. Über alle Ausgaben und Einnahmen hat er Buch zu führen. Zur Veräußerung von Vereinsvermögen bedarf es der Zustimmung durch die Mitgliederversammlung.

c)

Der Schrift- bzw. Protokollführer ist Leiter der Gesch.St. des Vereins. Auf Wunsch des 1. Vorsitzenden unterstützt er diesen in der Erledigung des Schriftverkehrs. Er hat von allen Mitgliederversammlungen und Sitzungen, hier insbesondere über Beschlüsse und Wahlen, Protokoll zu führen, die von ihm und dem Sitzungs- bzw. Versammlungsleiter zu unterzeichnen sind.

d)

Der Übungsleiter ist für die gesamte hundesportliche Arbeit im Verein verantwortlich. Zu seiner Unterstützung erhält er aus dem Kreis der Mitglieder geeignete Übungswarte und Helfer. Übungswarte und Helfer können zu den Sitzungen der Vereinsleitung als Berater hinzugezogen werden.
Der Übungsleiter ist verpflichtet, die hundesportliche Arbeit entsprechend der vom swhv herausgegebenen Richtlinien durchzuführen und die vom swhv angesetzten Fortbildungskurse zu besuchen.

e)

Der Jugendleiter ist für die Führung der Vereinsjugendgruppe verantwortlich. Ihm obliegt die Förderung und Durchführung von Jugendveranstaltungen kultureller und unterhaltender Art.

f)

Dem Beisitzer können zur Unterstützung von Funktionsträgern vom Vorstand Aufgaben zugeteilt werden.

g)

Die beiden Kassenprüfer, die der Vereinsleitung nicht angehören dürfen, müssen mindestens einmal im Geschäftsjahr und wenn nur einmal, dann vor der Mitgliederversammlung, die Kasse und deren Unterlagen prüfen. Die Kassenprüfer müssen, wenn die Kasse und deren Unterlagen nicht in Ordnung sind, der Mitgliederversammlung die Entlassung des Kassenverwalters empfehlen.

 

1.  Die Mitgliederversammlung ist entweder eine ordentliche oder eine außerordentliche. Die ordentlichen Mitgliederversammlung findet am Ende eines jeden Geschäftsjahres statt. Sie muss im ersten Quartal des nachfolgenden Geschäftsjahres durchgeführt werden. Zur Mitgliederversammlung (Hauptversammlung) hat der 1. Vorsitzende die Mitglieder des Vereins unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen schriftlich einzuladen. Bei der Einladung zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung darf die Einberufungsfrist bis auf eine Woche verkürzt werden. Für die Berechnung der Fristen ist der Aufgabetag bei der Post maßgeblich. Jeder Einladung ist die vorläufige Tagesordnung anzufügen, die auch Ort, Datum und Stunde des Beginns enthalten muss.
Anträge zur Mitgliederversammlung sind 3 Wochen vorher dem Vorstand einzureichen.
 

2.  Eine außerordentliche Mitgliederversammlung (Hauptversammlung) muss stattfinden:

a)

nach Beschlussfassung durch die Vereinsleitung

b)

wenn mindestens 1/3 aller Vereinsmitglieder das Verlangen schriftlich durch eingeschriebenen Brief beim Vorstand stellt.
 

3.  Die ordentliche Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a)

Bestätigung des Protokolls über die letzte Mitgliederversammlung.

b)

Entgegennahme der Geschäftsberichte und des Berichts der Kassenprüfer.

c)

Entlastung des Vorstandes verbunden mit der Annahme des Kassenberichtes.

d)

Alle 2 Jahre wählt die Mitgliederversammlung:
- den Vorstand
- den Ausschuss
- die beiden Kassenprüfer
- das Schiedsgericht

e)

Festsetzung des Mitgliedbeitrages

f)

Beschlussfassung über beantragte Satzungsänderungen und über gestellte sonstige Anträge
 

4.  Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei Satzungsänderungen mit 2/3 der abgegebenen Stimmen. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

 

 

Als Strafen sind zulässig:

a)

Verwarnung

b)

Verweis

c)

Verbot, auf Zeit und Dauer, ein Amt im Verein auszuüben.

d)

Streichung von der Mitgliederliste oder Ausschluss auf Zeit und Dauer.

 

1.  Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine außerordentliche Mitgliederversammlung, die ausschließlich zu diesem Zweck einberufen wurde. Zur Gültigkeit des Beschlusses über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von dreiviertel der in der Versammlung anwesenden Stimmen erforderlich.
 

2.  Die letzte außerordentliche Mitgliederversammlung beschließt zugleich über die Verwendung des Vereinsvermögens, das einem gemeinnützigen Zweck zufließen muss. Beschlüsse hierüber dürfen erst nach Genehmigung durch das Finanzamt ausgeführt werden.

 

1.  Langjährige Vorsitzende des Vereins mit außergewöhnlichen Verdiensten können zum Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Sie haben in den Sitzungen von Vorstand und Ausschuss und in der Mitgliederversammlung Sitz, sind jedoch nicht stimmberechtigt.
 

2.  Der Vorschlag für eine solche Ernennung erfolgt von der Vereinsleitung an die Mitgliederversammlung, die mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet.

 

Vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 08.03.2002 mit der erforderlichen Stimmenmehrheit angenommen.